Post von der Bundeswehr?

Warum Ihr Briefkasten klingelt … und wie Sie die Daten Ihres Kindes schützen

In letzter Zeit erreichen mich vermehrt Anfragen von Eltern, deren- fast volljährige Kinder plötzlich „VIP-Einladungen“ der Bundeswehr im Briefkasten finden. Nachfolgend erläutere ich – kompakt und praxisnah – was hinter der Kartenflut steckt, welche Rechte Sie haben und wie Sie diese mit minimalem Aufwand durchsetzen.


1 | Woher kennt die Truppe meine Adresse?

Die Antwort ist schlicht Gesetz:

  • § 58c Soldatengesetz verpflichtet jedes Einwohnermeldeamt, bis zum 31. März die Adressen aller Personen zu melden, die im Folgejahr 18 werden.
  • Grundlage hierfür ist § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG).
    Die Bundeswehr nutzt diese Daten, um Info-Postkarten, Event-Einladungen oder Fragebögen zu versenden. Eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht erforderlich – solange keine Übermittlungssperre besteht.

2 | Ist Werbung an Minderjährige zulässig?

Ja. Minderjährige dürfen angesprochen werden, sofern die Botschaft weder aggressiv noch irreführend ist und kein Vertragsschluss gefordert wird. Die aktuellen Karten enthalten lediglich ein Besuchs- oder Informationsangebot – rechtlich unproblematisch.


3 | Ihr Joker: Der Widerspruch

Die gute Nachricht: Sie können die Datenweitergabe jederzeit stoppen.

So geht’s in drei Minuten:

  1. Adressieren Sie Ihr Schreiben oder die E-Mail an das Bürger- bzw. Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde.
  2. Betreff: „Widerspruch gegen Datenübermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG“.
  3. Textvorschlag: „Hiermit widerspreche ich der Weitergabe meiner Meldedaten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.“
  4. Unterschrift: bei Minderjährigen zusätzlich die der Sorgeberechtigten.

Das Amt trägt daraufhin eine Übermittlungssperre ein – kostenlos und bis auf Widerruf. Viele Kommunen bieten dafür bereits ein Online-Formular im Serviceportal.


4 | Typische Irrtümer – kurz geklärt

IrrtumRealität
„Das betrifft nur Jungen.“Gemeldet wird jedes künftige Geburtstagskind – unabhängig vom Geschlecht.
„Ein einmaliger Widerspruch genügt für die ganze Familie.“Nein, jede Person muss separat widersprechen.
„Ich kann erst nach Erhalt der Postkarte reagieren.“Falsch. Eine Sperre ist jederzeit möglich – auch präventiv.

5 | Praxistipps für einen stressfreien Ablauf

  1. Bürgeramt-Check beim nächsten Ausweistermin: Fragen Sie aktiv nach bestehenden Übermittlungssperren und lassen Sie fehlende sofort eintragen.
  2. Scan aufbewahren: Speichern Sie den unterschriebenen Widerspruch digital; sollte dennoch Post eintreffen, beschleunigt das Ihre Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht.
  3. Schulen informieren: Viele Fragen entstehen im Klassenchat. Eine kurze Info an Elternvertretung oder Schulleitung verhindert Panik und Streuverluste.
  4. Auf TikTok & Co achten: Die Bundeswehr wirbt verstärkt online. Sprechen Sie mit Ihrem Kind über Werbebotschaften – nicht jede Karriere beginnt mit einem Hochglanzvideo.

6 | Was, wenn trotz Sperre Post kommt?

Dann liegt ein Datenschutzverstoß vor. Fordern Sie die Bundeswehr schriftlich zur Löschung der Daten auf (Art. 17 DSGVO) und informieren Sie die Landesdatenschutzbehörde. In der Praxis reicht meist schon der Hinweis auf die bestehende Sperre, um weitere Sendungen zu stoppen.


7 | Mein Fazit

Das jährliche „Bundeswehr-Mailing“ ist gesetzlich gedeckt, aber keineswegs alternativlos. Ein kurzer Widerspruch sichert die Privatsphäre Ihres Kindes dauerhaft – ganz ohne Einschreiben oder nervenaufreibende Telefonate. Sollten dennoch Fragen offenbleiben oder Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.


Merksatz zum Mitnehmen: Wer keine Werbe-Post möchte, muss nicht in Deckung gehen – ein einziger Satz beim Bürgeramt genügt.