Viele Online-Händler schreiben ihre AGB selbst. Manche mit einem Generator, manche mit ChatGPT, manche mit einem freundlichen (und illegalen) Blick auf den Wettbewerber. Das wirkt im ersten Moment effizient und kostensparend.
Bis zum ersten Streitfall. Oder bis zur ersten Abmahnung.
Das Problem ist nicht, dass solche Texte „formal keine AGB“ wären. Das Problem ist weitaus schlimmer: Sie sind oft keine wirksame Absicherung. Unwirksame oder nicht wirksam einbezogene Klauseln fallen schlichtweg weg. Dann gilt das Gesetz – und das ist im Verbrauchergeschäft in aller Regel deutlich kundenfreundlicher als die Wunschvorstellung des Händlers.
Hier sind die größten Fallen, die ich in der Praxis immer wieder sehe:
1 | Die AGB existieren – gelten aber nicht
Der häufigste Fehler passiert noch vor jeder inhaltlichen Kontrolle: Die AGB wurden nie wirksam in den Vertrag einbezogen. § 305 Abs. 2 BGB verlangt einen klaren Hinweis bei Vertragsschluss, eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme und das Einverständnis des Kunden.
Im Onlineshop heißt das: Die AGB müssen vor Abschluss der Bestellung erreichbar, lesbar und speicherbar sein. Ein toter Link im Footer ist kein Vertragstext, sondern digitale Dekoration.
Besonders heikel sind Mischformen: Der BGH hat mit Urteil vom 10.07.2025 (Az. III ZR 59/24) entschieden, dass ein bloßer Verweis in postalischen Vertragsunterlagen auf online abrufbare AGB keine verlässliche Grundlage für ihre wirksame Einbeziehung ist. Wer mit Papierformularen, PDF-Angeboten oder hybriden Bestellstrecken arbeitet, sollte hier sehr genau hinsehen.
2 | Die üblichen Totalausfälle
Im B2C-Bereich scheitern AGB oft an ganz klassischen Klauseln. Das ist dann kein kreativer Grenzgang, sondern schlicht unwirksam: pauschale Haftungsausschlüsse, Preisänderungsvorbehalte ohne enge Grenzen, Schadenspauschalen ohne Gegenbeweismöglichkeit, Formklauseln, die mehr als die Textform verlangen.
Ebenso beliebt und ebenso angreifbar: Änderungsmechanismen nach dem Motto „Wer den Service weiter nutzt, stimmt den neuen AGB zu“. Der BGH hat solchen pauschalen Zustimmungsfiktionen jedenfalls gegenüber Verbrauchern eine klare Absage erteilt (Urt. v. 27.04.2021 – XI ZR 26/20). Klauseln, die das Schweigen des Kunden ohne inhaltliche Einschränkung als Zustimmung zu AGB-Änderungen werten, verstoßen gegen § 307 BGB. Schweigen ist im AGB-Recht eben nicht plötzlich Gold, nur weil es im Kleingedruckten steht.
3 | § 307 BGB räumt den Rest ab
Selbst wenn eine Klausel nicht schon an den speziellen Verboten der §§ 308 oder 309 BGB scheitert, bleibt immer noch § 307 BGB. Unklare, widersprüchliche oder unangemessen belastende Regelungen sind unwirksam.
Genau dort fallen viele selbst gebaute AGB endgültig auseinander: Sie sind sprachlich unpräzise, systematisch widersprüchlich und bewegen sich irgendwo zwischen Wunschzettel und Copy-Paste.
4 | Was Händler jetzt konkret tun sollten
Denken Sie in Versionen. AGB sind kein Text für die Ewigkeit, sondern ein rechtliches Dokument mit Wartungsbedarf.
Fangen Sie beim Checkout an: Werden die AGB im Bestellprozess technisch sauber einbezogen – also vor Abgabe der Bestellung klar verlinkt, lesbar, speicherbar und möglichst mit dokumentierbarer Zustimmung? Prüfen Sie dann Ihre Haftungs- und Mängelrechtsklauseln auf unzulässige Ausschlüsse oder Einschränkungen zulasten von Verbrauchern. Schauen Sie sich Ihre Änderungs- und Formregelungen an: Halten sie einer AGB-Kontrolle stand, oder verlangen Sie Dinge, die das Gesetz gerade nicht zulässt? Und fragen Sie sich ehrlich: Wann wurden Ihre AGB zuletzt an aktuelle Rechtsprechung angepasst?
Mein Rat als Anwältin und Volkswirtin: Lieber einmal sauber prüfen lassen, als später über eine Klausel zu streiten, die ohnehin nicht hält. Schlechte AGB sind oft teurer als gar keine. Sie vermitteln Kontrolle, wo tatsächlich Rechts- und Abmahnrisiken lauern.
Merksatz zum Mitnehmen: AGB, die nicht wirksam einbezogen oder inhaltlich unwirksam sind, schützen nicht den Händler – sie schützen den Kunden. Denn dann gilt das Gesetz.
Sie sind unsicher, ob Ihre AGB einem Streitfall standhalten? Lassen Sie uns das prüfen, bevor es Ihr Gegner tut.
