„AGB brauchen wir nicht.“
Diesen Satz höre ich regelmäßig. Meist von Unternehmern, die ihre Leistung ordentlich erbringen, ihre Rechnungen sauber schreiben und Verträge gern schlank halten. Klingt vernünftig. Nur endet „schlank“ im Streitfall erstaunlich oft bei „ungeregelt“.
Denn nein: Es gibt in Deutschland keine allgemeine Pflicht, AGB zu verwenden. Das Gesetz zwingt niemanden dazu. Es regelt nur, was gilt, wenn AGB verwendet werden – und was passiert, wenn Klauseln unwirksam sind oder nie wirksam einbezogen wurden (§ 305 ff. BGB). Dann springt am Ende wieder das Gesetz ein.
Das ist der eigentliche Punkt: Wer keine AGB verwendet, spart nicht Recht. Er verzichtet auf Gestaltung. Und genau das wird teuer, sobald der erste Kunde nicht zahlt, der erste Auftrag aus dem Ruder läuft oder der erste Mangelstreit größer wird als das Projekt.
1 | Was ohne AGB tatsächlich passiert
Ohne AGB gilt nicht „gar nichts“. Es gilt das gesetzliche Leitbild, ergänzt durch individuelle Vereinbarungen. Harmlos – solange beide Seiten dasselbe unter dem Vertrag verstehen.
In der Praxis fehlen genau die Punkte, die später Streit vermeiden sollen: Wann ist eine Leistung abgenommen? Bis wann muss gezahlt werden? Was passiert bei Verzögerungen? Wie werden Zusatzwünsche abgerechnet? Wer haftet wofür? Welcher Gerichtsstand gilt im B2B-Bereich? Bleibt gelieferte Ware bis zur Zahlung Ihr Eigentum?
Ohne vertragliche Gestaltung greifen im Zweifel die gesetzlichen Grundregeln: Leistung ist grundsätzlich sofort fällig (§ 271 BGB), Verzug setzt häufig Mahnung voraus (§ 286 BGB), ein Gerichtsstand lässt sich im B2B-Bereich nur unter den Voraussetzungen des § 38 ZPO vereinbaren, und ein Eigentumsvorbehalt fällt nicht vom Himmel – er muss vereinbart sein (§ 449 BGB).
Ohne AGB haben Sie kein rechtsfreies Vakuum. Sie haben nur sehr viel weniger Steuerung.
2 | Warum das gerade für Unternehmer zum Problem wird
Das Gesetz ist kein betriebswirtschaftliches Konzept. Es ist ein Rahmen. Und der passt erstaunlich selten exakt zum konkreten Geschäftsmodell.
Wer Waren verkauft, braucht andere Regelungen als eine Agentur. Wer Werkleistungen erbringt, andere als ein SaaS-Anbieter. Wer an Verbraucher verkauft, andere als jemand, der ausschließlich im B2B-Bereich unterwegs ist. Im Verbrauchergeschäft sind die Spielräume ohnehin enger. Dort greift das AGB-Recht besonders streng – und vieles, was im Unternehmerverkehr noch gestaltbar ist, ist gegenüber Verbrauchern schnell unwirksam. Im B2B-Bereich ist mehr Gestaltung möglich – aber eben nur, wenn überhaupt gestaltet wird.
Der typische Denkfehler: „Wenn ich nichts regle, kann auch nichts angreifbar sein.“ Das ist ungefähr so klug wie der Verzicht auf Bremsen, weil man sich dann keinen Bremsverschleiß anschauen muss.
3 | Drei typische Fälle aus der Praxis
Der Handwerksbetrieb ohne klare Abnahme-Regeln. Die Leistung ist erbracht. Der Kunde nutzt das Werk längst. Gezahlt wird trotzdem nicht vollständig, weil angeblich „noch etwas offen“ sei. Ohne saubere Regelungen zu Abnahme, Mitwirkung und Nachträgen wird daraus zähes Hin und Her. Das Gesetz kennt in § 640 BGB klare Mechanismen rund um die Abnahme. Die Spielregeln vorab sauber zu präzisieren, spart regelmäßig die Diskussion hinterher.
Die Agentur ohne klare Vertragslogik. Eine Website ist „fast fertig“. Der Kunde findet sie „noch nicht rund“. Die Agentur findet, sie sei längst lieferbar. Ohne klare Regelungen zu Leistungsumfang, Korrekturschleifen und Freigaben wird aus einem normalen Auftrag eine Dauerbaustelle mit Rechnungsdiskussion. AGB können hier nicht zaubern. Aber sie können sauber definieren, was geschuldet ist – und was nicht.
Der Online-Shop mit lückenhaften Rechtstexten. Wer im Fernabsatz verkauft und Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, riskiert, dass dieses nicht nach 14 Tagen endet, sondern erst zwölf Monate und 14 Tage später (§ 356 Abs. 3 BGB). Wirtschaftlich ist der Effekt derselbe: fehlende Gestaltung, unnötiges Risiko.
4 | Schlechte AGB sind nicht die Lösung
Zweiter Klassiker: Es gibt zwar AGB – aber sie stammen aus einem Generator, aus einem Branchenforum oder aus dem Bauchgefühl des Cousins, der „auch mal was mit Recht hatte“.
Schlechte AGB helfen nicht. Schlechte AGB schaffen Scheinsicherheit. Unwirksame Klauseln sprengen nicht den gesamten Vertrag; an ihre Stelle treten schlicht die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB). Sie verlassen sich also auf eine Regelung, die im Ernstfall nicht trägt.
Typische Fehlgriffe: pauschale Haftungsausschlüsse auch für Personenschäden – unzulässig nach § 309 Nr. 7 BGB. Überzogene Preisänderungsklauseln – in Verbraucherverträgen schnell angreifbar, § 309 Nr. 1 BGB. Oder Änderungsmechanismen nach dem Motto „Wer nicht widerspricht, stimmt allem zu“ – jedenfalls pauschalen, inhaltlich nicht begrenzten Zustimmungsfiktionen hat der BGH eine klare Absage erteilt (BGH, Urt. v. 27.04.2021 – XI ZR 26/20).
Keine AGB sind ein Risiko. Schlechte AGB sind ein Risiko mit falschem Sicherheitsgefühl. Fast die elegantere Fehlentscheidung.
5 | Was Unternehmen stattdessen tun sollten
Die sinnvolle Frage lautet nicht „Brauche ich AGB?“ – sondern: Welche Punkte meines Geschäftsmodells sollte ich vertraglich sauber steuern?
Dazu gehören typischerweise: Leistungsbeschreibung (was schulden Sie – und was gerade nicht?), Zahlungsregelungen (Fälligkeit, Abschläge, Verzug), Abnahme und Mitwirkung (bei Werk- und Projektverträgen unverzichtbar), Haftung (nicht grenzenlos, aber auch nicht rechtsblind formuliert), Eigentumsvorbehalt im B2B-Bereich (§ 449 BGB) und ggf. Gerichtsstand (§ 38 ZPO).
Und dann der unromantische Teil: AGB nicht einmal schreiben und dann zehn Jahre in Ruhe lassen. Rechtsprechung ändert sich. Geschäftsmodelle ändern sich. Prozesse ändern sich. Es wäre merkwürdig anzunehmen, dass ausgerechnet die Vertragsbedingungen davon unberührt bleiben.
6 | Fazit
AGB sind keine gesetzliche Pflicht. Das ist richtig. Aber daraus folgt nicht, dass man auf sie verzichten sollte. Es folgt nur, dass man die Entscheidung bewusst treffen muss – und nicht aus Gewohnheit, Bequemlichkeit oder Hoffnung.
Denn wenn Sie Ihre Verträge nicht gestalten, tut es im Streitfall jemand anders: das Gesetz, die Gegenseite oder am Ende das Gericht. Und keines dieser drei arbeitet primär an Ihrer Marge.
Merksatz zum Mitnehmen: Wer seine Verträge nicht gestaltet, hat trotzdem Verträge – nur keine, die für ihn arbeiten.
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