BGH & SCHUFA: Bezahlt – und trotzdem bleibt der Eintrag? Was jetzt gilt (und was Sie tun können)

Sie zahlen die Forderung – und der SCHUFA-Eintrag tut so, als hätte er die Überweisung nie gesehen. Genau dazu hat der BGH am 18.12.2025 entschieden: „Sofort löschen“ ist kein Automatismus. Aber: Die Tür ist nicht zu.

Frage – Sofort-Antwort:
Muss die SCHUFA nach Zahlung sofort löschen? – In der Regel nein; es kommt auf die DSGVO-Abwägung und die Speicherregeln im Einzelfall an.


1 | Was der BGH entschieden hat – Kurzfassung

Der BGH hält es grundsätzlich für zulässig, dass eine Auskunftei Daten zu erledigten Zahlungsstörungen weiter speichert – jedenfalls nicht zwingend „sofort weg“ nach Zahlung. Entscheidend ist eine DSGVO-Interessenabwägung im Einzelfall. Als Orientierung können die genehmigten Branchenregeln („Code of Conduct“) herangezogen werden.


2 | Was das praktisch bedeutet

  • „Ich habe bezahlt, also muss gelöscht werden“: so pauschal funktioniert es nicht.
  • „Die dürfen drei Jahre alles speichern“: genauso wenig. Auch drei Jahre sind kein Freifahrtschein – es bleibt eine Abwägungsfrage.

Der Code of Conduct sieht für erledigte Zahlungsstörungen typischerweise eine Löschung nach drei Jahren vor; in bestimmten Fällen auch früher (z. B. 18 Monate).


3 | Wann eine vorzeitige Löschung realistisch ist

Vorzeitig wird es vor allem in diesen Konstellationen:

  • Fehler im Eintrag (Status „offen“ trotz Erledigung, falsches Datum/Betrag/Gläubiger).
  • Unberechtigte Meldung (z. B. bestrittene Forderung / fehlende Voraussetzungen der Übermittlung).
  • Unverhältnismäßige Folgen im Einzelfall (Wohnung, Anschlussfinanzierung, Existenzthema) bei zugleich geringem Risiko-Profil – das ist genau die Stelle, an der die Abwägung „lebt“.

4 | Ihr 5-Punkte-Plan (so sparen Sie Zeit und Nerven)

1) Unterlagen holen
Fordern Sie bei der SCHUFA Ihre „Datenkopie“ an und schauen Sie nach:
Welche Forderung steht drin? Von wem? Und welches Löschdatum ist genannt?

2) Fehler sofort melden
Ist der Eintrag schlicht falsch (z. B. „offen“, obwohl bezahlt / falsches Datum / falscher Betrag)?
Dann verlangen Sie eine Korrektur – mit Nachweis (Zahlungsbeleg, Schreiben des Gläubigers).

3) Wenn der Eintrag stimmt: kurz erklären, warum er Ihnen jetzt konkret schadet
Schreiben Sie nicht „das ist unfair“, sondern konkret:
„Wegen des Eintrags bekomme ich keine Wohnung / keinen Kredit / keinen Mobilfunkvertrag.“
Und: „Die Forderung war einmalig, sofort ausgeglichen, künftig ist nichts offen.“

4) Den „Absender“ mit anschreiben
Nicht nur die SCHUFA anschreiben, sondern auch das Unternehmen, das den Eintrag gemeldet hat
(z. B. Telekommunikation, Versandhandel, Energieanbieter, Bank). Oft liegt dort der schnellere Hebel.

5) Wenn nichts passiert: Beschwerde oder rechtliche Schritte prüfen
Reagiert niemand oder kommt nur eine Standardantwort, kann eine Beschwerde bei der
Datenschutzbehörde sinnvoll sein – oder (je nach Lage) die rechtliche Durchsetzung.
Wichtig: vorher alle Belege sortieren, damit es schnell geht.


5 | Fazit

Der BGH hat die Erwartung „bezahlt = sofort gelöscht“ gedämpft. Gleichzeitig bleibt die Löschung – auch vor Ablauf langer Speicherzeiten – im Einzelfall erreichbar, wenn man den Sachverhalt und die Abwägung sauber aufsetzt.

Merksatz: Bezahlt ist gut – dokumentiert und strategisch begründet ist besser.

Wenn Sie möchten, prüfe ich Ihren konkreten Eintrag (Eintragstyp, Meldeweg, Datenlage) und sage Ihnen klar, ob eine Löschungsstrategie Substanz hat – oder nur Aufwand produziert.